Wissen Sie, wie man heuer den Sachbezug für Dienstwohnungen berechnet?
Wer eine Dienstwohnung hat, muss für den sog. "Sachbezugswert" (in der Regel) Steuer und Sozialversicherung zahlen. Da der Sachbezugswert sehr niedrig bemessen ist, lebt sich´s in einer Dienstwohnung im Allgemeinen recht günstig.
Bisher vor allem dann, wenn die Wohnung im Eigentum des Arbeitgebers stand; schon weniger günstig in jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber die Wohnung seinerseits angemietet und an den Dienstnehmer weitervermietet hatte.
Gegen diese Ungleichbehandlung wurde erfolgreich VfGH-Beschwerde erhoben und daher gelten ab 2009 neue Bestimmungen. Wie nicht anders zu erwarten, kommt es zumindest bei allen arbeitgebereigenen Dienstwohnungen zu sehr deutlichen Verteuerung - sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Künftig bilden nicht mehr wie bisher baujahrabhängige Quadratmeterpreise die Grundlage für die Bewertung der Wohnung, sondern vom Bundesland abhängige Richtwerte, welche zum Teil weit über den bisherigen Sätzen liegen. (z.B. Kärnten neu 5,53 €/m², bisher für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern max. 2,76 €/m².) Das Wohnflächenausmaß ist übrigens ohne Wandstärken und Treppen zu ermitteln.
Vom sich ergebenden Wert können allenfalls Abschläge für den Standard der Wohnung (30 %), Betriebskostentragung durch den Arbeitnehmer (25 %), Hausbesorger ( 30 %) vorgenommen werden.
Zusätzlich muss verglichen werden: Liegt der um 25 % verminderte ortsübliche Mittelpreis des Verbrauchsortes um mehr als 50 % niedriger oder um mehr als 100 % höher als der maßgebende Wert laut Verordnung, so ist der um 25 % verminderte fremdübliche Mietzins anzusetzen.
Trägt der Arbeitgeber die Heizkosten, ist ein monatlicher Heizkostenzuschlag von 0,58 €/m² und Monat ganzjährig anzusetzen.
Bei einer vom Arbeitgeber angemieteten Wohnung ist die um 25 % gekürzte tatsächliche Miete (einschließlich Betriebskosten, aber ohne Heizkosten) der nach dem vorstehenden System errechneten fiktiven Miete gegenüberzustellen. Der höhere Wert stellt den maßgeblichen Sachbezug dar.
Wissen Sie, wie man bei der Unternehmensnachfolge viel Geld sparen kann?
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Wussten Sie, dass Rückerstattungen bei Mehrfachversicherungen für 2005 noch bis 31.12.2008 beantragt werden können?
Schnell handeln durch einen formlosen Antrag an die Sozialversicherung!
Wussten Sie, dass die Frist für die Rückstattung der Energie-Abgabe 2003 mit 31.12.2008 ausläuft?
Er wird gerne vergessen, kann sich aber wirklich auszahlen: der Antrag auf Energieabgabenvergütung! Alle Betriebe (seit 2002 auch Dienstleistungsbetriebe) können diesen Antrag beim Finanzamt stellen, und erhalten so unter Umständen einen Teil der Energieabgaben für elektrische Energie, Erdgas, Kohle und ab 2004 auch für Mineralöl und Flüssiggas zurück.
Bei der Berechnung der vergütungsfähigen Energieabgabe sind Selbstbehalte zu berücksichtigen. In einem ersten Berechnungsschritt ist festzustellen, ob die Energieabgaben über 0,5 % des Nettoproduktionswertes (= steuerbare Umsätze abzüglich steuerbare Vorleistungen) des jeweiligen Jahres liegen. Im zweiten Berechnungsschritt sind für jeden Energieträger gesonderte Selbstbehalte zu berücksichtigen. Die Selbstbehalte der beiden Berechnungsschritte werden gegenübergestellt, der höhere wird vom Vergütungsbetrag abgezogen. Darüber hinaus wird die Vergütung noch um einen allgemeinen Selbstbehalt von € 400,00 gekürzt.
Grundsätzlich gilt: je niedriger der Nettoproduktionswert, desto höher die Vergütung. Der Antrag auf Vergütung der Energieabgaben kann auch rückwirkend - bis max. 5 Jahre - eingebracht werden.
Wussten Sie, dass der PKW-Sachbezug teilweise sozialversicherungsfrei ist?
Bei der Gehaltsverrechnung gibt es bei PKW-Sachbezügen häufig Optimierungspotential: In vielen Fällen wird übersehen, dass nämlich ein Teil des Sachbezugs sozialversicherungsfrei gestellt werden kann. Konkret jener, der den Kosten eines Massenbeförderungsmittels für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entspricht. Gibt es kein Massenbeförderungsmittel, kann die Kürzung von 25 % des amtlichen Kilometergeldes für die gefahrenen Kilometer erfolgen.
Wussten Sie, dass E/A-Rechnern auch heuer ein Freibetrag für investierte Gewinne zusteht?
Mit dem KMU-Förderungsgesetz 2006 wurde ein Maßnahmenpaket zur steuerlichen Förderung von Klein- und Mittelbetrieben beschlossen. In diesem Gesetz ist auch ein Freibetrag für investierte Gewinne vorgesehen.
Begünstigt sind Personen, die betriebliche Einkünfte erzielen, bei denen ein Betrieb vorhanden ist und die ihren Gewinn in Form einer Einnahmen/Ausgaben-Rechnung ermitteln. Der Freibetrag beträgt maximal 10 % des laufenden Gewinnes (maximal € 100.000,--), d.h. der steuerpflichtigte Gewinn reduziert sich in desem Ausmaß.
Voraussetzung dafür ist, dass bestimmte begünstigte Investitionen im Ausmaß von 10 % des laufenden Gewinnes getätigt werden. Sind die Investitionen geringer als die 10 % Grenze, dann ist die Begünstigung mit der Höhe der Investition begrenzt.
Begünstigte Investitionen sind abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren und auch die Anschaffung bestimmter Wertpapiere. Nicht als begünstigte Investitionen sind unter anderem PKWs, Gebäude und geringwertige Wirtschaftsgüter anzusehen. Gebrauchte Geräte (auch Vorführgeräte) sind nicht begünstigungsfähig, wohl aber Ausstellungsstücke oder im Probebetrieb eingesetzte Wirtschaftsgüter. Sollten die Wirtschaftsgüter, für die die Begünstigung in Anspruch genommen wurde, innerhalb der vierjährigen Behaltefrist aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, sind Nachversteuerungsbestimmungen vorgesehen.
Besonders interessant: Auch der Kauf von bestimmten Wertpapieren (z.B. Anleihen) ist als Investition anzusehen. Erwirbt man nun begünstigte Wertpapiere und verkauft diese steuerfrei (!) frühestens nach vier Jahren, erhält man (zumindest wenn man ein Emittentenrisiko ausschließt) seine eingesetzten Mittel wieder zurück und hat seine ursprüngliche Steuerersparnis (bis 50 % der Wertpapier-Anschaffungskosten) endgültig "verdient" und zusätzlich auch noch die bis dahin anerlaufenen Erträge aus den Wertpapieren. Somit besteht für Einnahmen/Ausgaben-Rechner eine Top-Möglichkeit, Steuern zu sparen.
Wussten Sie, dass das Finanzamt 7,63 % Stundungszinsen verrechnet?
Zinsen beim Finanzamt können ganz schön ins Geld gehen. So betragen die Stundungszinsen für fällige Abgaben seit dem 15.10.2008 trotz einer Senkung immer noch stolze 7,63 % - da wird in vielen Fällen ein Bankkredit billiger sein.
Aber auch für noch nicht fällige Nachzahlungen können Zinsen anfallen: Ab 01. Oktober eines jeden Jahres werden für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen des Vorjahres sog. "Anspruchszinsen" verrechnet. Sie betragen derzeit 5,13 % und werden erst dann angelastet, wenn sie € 50,00 übersteigen. Die Zinsen werden für max. 48 Monate verrechnet. Für Gutschriften gibt es (nicht steuerpflichtige) Gutschriftszinsen in der gleichen Höhe.
Durch die Abgabe der Steuererklärungen kann man die Anlastung der Zinsen nicht mit Sicherheit verhindern, da es auf das Ergehen des Steuerbescheides ankommt.
Will man Anspruchszinsen vermeiden, sollte man an das Finanzamt eine Anzahlung unter E 1-12/2007 bzw. K1-12/2007 entrichten.
5,13% betragen auch die sog. "Aussetzungszinsen". Das sind jene Zinsen, die i.Z. mit einer Berufung anfallen, wenn man gleichzeitig die Aussetzung, also die vorläufige Nichteinhebung der Abgabe, beantragt.
Wussten Sie, dass Sanierungsgewinne bei der SozVers.-Bemessung abzugsfähig sind?
Bereits seit dem Jahr 2004 können Sanierungsgewinne, die durch einen gerichtlichen oder auch durch einen außergerichtlichen (!) Schuldnachlass entstanden sind, von der Bemessungsgrundlage der Sozialversicherung abgezogen werden. Wird der Sanierungsgewinn im Steuerbescheid extra ausgewiesen, ergibt sich der Verminderungsbetrag daraus. Ist dies aber nicht der Fall, so muss eine entsprechende Meldung gesondert an die zuständige SVA erfolgen, welche innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrages der endgültigen Beiträge (für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Sanierungsgewinn begehrt wird) zu stellen ist. Zusätzlich ist zu beachten, dass es durch die Sanierung zu einer tatsächlichen Sanierung des Betriebes gekommen ist, also der Betrieb weiter geführt werden konnte. Wurde der Betrieb nach der Entschuldung eingestellt, kann der Sanierungsgewinn nicht herausgerechnet werden.
Wissen Sie, wie Betriebe ihre Kursverluste steuerlich verwerten können?
Kaum ein Wertpapier ist derzeit nicht von den massiven Kursverlusten betroffen. Dies dürfte sich auch in den Jahresabschlüssen 2008 widerspiegeln. Für bilanzierende Betriebe gilt prinzipiell, dass Wertpapiere, die sich im Anlagevermögen befinden, mit dem Teilwert anzusetzen sind. Als Teilwert ist der jeweilige Kurswert heranzuziehen. Sinkt der Kurswert unter die Anschaffungskosten bzw. den Buchwert, kann die Kursdifferenz im Rahmen einer gewinnmindernden Teilwertabschreibung berücksichtigt werden. Voraussetzung für die Abwertung ist eine dauerhafte Wertminderung. Weiters ist zu beachten, dass Einnahmen/Ausgaben-Rechner die Teilwertabschreibung nicht anwenden dürfen.
Wer nach dem UGB (Unternehmensgesetzbuch) rechnungs-legungspflichtig ist, ist zu dieser außerplanmäßigen Abschreibung sogar verpflichtet, wenn es sich um eine dauerhafte Wertminderung (mehr als 12 Monate) handelt. Ist die Wertminderung nur vorübergehend (bis zu 12 Monate) kann eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen werden. Die im Rahmen der Bilanz gemäß UGB angesetzten Werte gelten auch für die Steuerbilanz. Auch Abschreibungen infolge vorübergehender Wertminderungen müssen in diesem Fall steuerlich anerkannt werden.
Befindet sich das Wertpapier nicht im Betriebs- sondern im Privatvermögen, ist eine Abschreibung auf den Kurswert leider nicht möglich, da Wertänderungen des Privatvermögens generell unbeachtlich sind. Die einzig denkbare Möglichkeit einer Verlustverwertung ist ein Veräußerungsverlust innerhalb der Spekulationsfrist von 1 Jahr, der mit Spekulationsgewinnen im selben Jahr zusammenfällt.
Wussten Sie, dass ab 01.10.2008 Zinsen für Einkommensteuer-Nachzahlungen für 2007 anfallen?
Mit 01. Oktober 2008 beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht veranlagten ESt- und KSt- Ansprüche des Veranlagungsjahres 2007 Anspruchszinsen zu laufen. Die Zinsen betragen 5,7 % p.a. und werden erst dann belastet, wenn sie € 50 übersteigen. Daraus errechnet sich ein zinsenfreier Zeitraum nach der Formel (49,99 x365) / (0,057 x erwartete Nachzahlung). Sollen die Anspruchszinsen vermieden werden, ist eine Anzahlung unter der Bezeichnung "E 1-12/2007" bzw. "K 1-12/2007" zu entrichten. Eine rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung kann das Entstehen von Zinsen nicht mit Sicherheit vermeiden, da die Verzögerung des Steuerbescheides zulasten des Steuerpflichtigen geht. Für Steuerguthaben gilt übrigens ebenfalls der Zinssatz von 5,7% und stellt somit eine attraktive Verzinsung dar. Durch hohe Anzahlungen können jedoch keine Zinsen lukriert werden. Nachforderungszinsen sind ertragsteuerlich nicht abzugsfähig; Gutschriftszinsen sind nicht ertragsteuerpflichtig.
Wussten Sie, dass Herabsetzungen der Einkommensteuer-Vorauszahlungen noch bis 30.09.2008 beantragt werden können?
Anträge auf Veränderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das laufende Jahr können nur bis 30.09. eines jeden Jahres eingebracht werden, danach geht nichts mehr. Beachten Sie auch, dass ab 01.10. der Verzinsungszeitraum für Nachzahlungen und Gutschriften des Vorjahres beginnt.
Wussten Sie, dass E/A-Rechner freiwillige SV-Zahlungen absetzen können?
Gute Möglichkeit für Einnahmen-/Ausgaben-Rechner, ihren Gewinn zu mindern: Sie zahlen noch ohne konkrete Vorschreibung im Dezember jene Sozialversicherungsbeiträge an die SVA der gewerblichen Wirtschaft ein, die Sie als Nachzahlung für dieses Jahr ohnehin erwarten. Diese freiwillige Vorauszahlung (in der erwarteten Höhe der Nachzahlung) wird als Betriebsausgabe anerkannt. Die endgültige Beitragsvorschreibung durch die SVA kann ja erst dann kommen, wenn der Steuerbescheid vorliegt und vom Finanzamt an die SVA übermittelt wurde.
Bilanzierer brauchen nicht zu zahlen: Für sie bucht man bei der Abschlusserstellung eine SV-Rückstellung ein, wodurch die steuerliche Berücksichtung der späteren Nachzahlung ohnehin gegeben ist.
Wissen Sie, wie Sie Ihren GmbH-Geschäftsführerbezug optimieren können?
Es gehört viel Know-how dazu, einen GmbH-Geschäftsführerbezug steuer- und sozialversicherungsoptimal zu gestalten und das Maximum herauszuholen. Fragen Sie uns, wir sind Experten.
Wissen Sie, wann Sie einen Ausländer beschäftigen dürfen?
Unsere Experten in der Lohnverrechnung stehen mit Auskunft gerne zur Verfügung.
Wussten Sie, dass wir die Lohnverrechnungsexperten sind?
Fragen Sie uns, wenn es um Lohnverrechnung geht! Wir sind kompetent, bemüht und optimieren für Sie Ihre Personalkosten.
Wussten Sie, dass wir die Spezialisten für Rechtsformänderungen sind?
Eine falsche Rechtsform kann Sie viel Geld kosten. Als Experten für das Thema Rechtsformwahl holen wir für Sie das Maximum an Steuerersparnis heraus. Fragen Sie uns!
Wussten Sie, dass steuerliche Rechtsformänderungen zum 01.01.2008 jetzt noch möglich sind?
Die meisten Rechtsformänderungen können mit steuerlicher Wirkung rückwirkend auf neun Monate vorgenommen werden. Daher ist es möglich, beispielsweise ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft noch bis 30.09.2008 mit Wirkung 01.01.2008 in eine GmbH umzuwandeln.
Egal um welche Rechtsformänderung bzw. Beitritt eines neuen Gesellschafters es geht - fragen Sie uns, wir sind die Spezialisten.
Wussten Sie, dass Sie das Recht auf Akteneinsicht haben?
Im Abgabenverfahren hat der Abgabepflichtige das Recht, Einsichten in Akten zu nehmen, soweit das zur Verteidigung seiner abgabenrechltichen Interessen bzw. zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen erforderlich ist.
Das Recht auf Akteneinsicht umfasst auch die Arbeitsbögen der Betriebsprüfung, Aktenvermerke, den Schriftverkehr mit anderen Abgabenbehörden und Niederschriften (z.B. über Zeugeneinvernahmen, schriftliche Weisungen der Oberbehörden, Akten eines Finanzstrafverfahrens).
Schriftstücke sind jedoch dann von der Akteneinsicht ausgenommen, wenn die Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde, z.B. die Verletzung von Betriebsgeheimnissen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausfolgung von Schriftstücken. Die Herstellung von Kopien ist jedoch zulässig und diese müssen in der Regel auch ausgefolgt werden. Die Abschriften, Ausdrucke bzw. Kopien sind nicht zu beglaubigen und es wird auch kein Kostenersatz verlangt.
Wussten Sie, dass bei Mietobjekten eine Übertragung vor dem 01.08. sinnvoll sein kann?
Für Schenken und Vererben von Liegenschaften fällt ab 01.08.2008 keine Erbschafts-/Schenkungssteuer mehr an. Dies spricht zunächst einmal dafür, Schenkungen erst nach dem 31.07.2008 vorzunehmen, insbesondere dann, wenn es um hohe Werte geht oder wenn die Schenkung nicht an Personen der untersten Schenkungssteuerklasse (Kinder, Ehegatte) vorgenommen wird, also z.B. bei Schenkungen an Lebensgefährten oder Neffen/Nichten. Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer ist der 3-fache Einheitswert der Liegenschaft, wobei zur reinen Erb-/SchSt auch noch das 2- bzw. 3,5-%ige Grunderwerbsteueräquivalent, ebenfalls vom 3-fachen Einheitswert berechnet, kommt.
Ab 01.08.2008 ist von Schenkungen oder Erbschaften Grunderwerbsteuer in Höhe von 2 % (Ehegatte, Kind, Enkelkind, Stief-, Wahl- oder Schwiegerkind) bzw. sonst 3,5 % zu berechnen. Basis ist der 3-fache Einheitswert. Dies wird in vielen Fällen also deutlich günstiger kommen als bisher.
Manchmal aber auch nicht. Bei privat vermieteten Gebäuden entfällt künftig die bisherige Möglichkeit für den Erwerber, für die Bemessung der Abschreibungen auf die fiktiven Anschaffungskosten des Gebäudes aufzuwerten und so massiv Einkommensteuer zu sparen. Stattdessen müssen nun die bisherigen, oft sehr niedrigen Abschreibungen fortgeführt werden. Insbesondere bei älteren vermieteten Gebäuden oder solchen, die einer starken Wertsteigerung unterlagen, sollte daher genau überlegt werden, ob eine unentgeltliche Übertragung nicht doch noch vor dem 01.08.2008 vorgenommen werden sollte.
Wissen Sie, wann die Finanz Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen anerkennt?
Siehe dazu unter News, Tipps und Trick / Archiv Infos / April 2008.
Wussten Sie, dass Sie durch optimales Einkommensplitting viel Steuer sparen können?
Wer Einkommen auf mehrere Personen aufteilt, spart Steuer. Schon bei Einkommen über € 10.000,-- fällt Einkommensteuer an, wobei für den € 10.000,-- übersteigenden Betrag gleich 38,33 %, für den € 25.000,-- übersteigenden Betrag 43,60 % und für den über € 51.000,-- liegenden Teil des Einkommens 50 % abzuführen sind. Es zahlt sich also schon bei relativ niedrigen Einkommen aus, eine Verteilung auf zwei oder mehrere Personen vorzunehmen. Aufgrund der Progressionswirkung des Einkommensteuertarifes ist eine Aufteilung umso wirksamer, je höher das Einkommen ist.
Beispiel: Bei einem Einkommen von € 102.000,-- beträgt die Einkommensteuer € 42.585,--; verteilt man es auf zwei Personen so, dass jeder € 51.000,-- verdient, zahlt jeder € 17.085,--, Gesamtsteuer daher € 34.170,--, Ersparnis € 8.415,--.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang immer auch eine allfällige Belastung mit Sozialversicherung.
Wie man Einkommen steuer- und sozialversicherungsparend splittet, hängt von individuellen Begebenheiten ab - wir informieren darüber gerne.
Wussten Sie, dass Steuern auch verjähren können?
Auch Abgaben können verjähren. Das passiert in der Praxis gar nicht so selten - als Berater wird man hie und da tatsächlich fündig.
Grundsätzlich hat der Fiskus fünf Jahre Zeit, eine Steuer mit Bescheid vorzuschreiben. Gerechnet ab Ablauf jenes Jahres, in dem die steuerlich relevante Handlung liegt. Danach ist sie verjährt.
Ausnahmen bestimmen auch hier die Regel: Für Verbrauchssteuern und bestimmte Gebühren beträgt die Verjährung nur drei Jahre, für hinterzogene Abgaben sieben Jahre. Bei der Erbschaftssteuer, also nicht wenn es um Schenkungen geht, beginnt die Verjährungsfrist erst mit Ablauf jenes Jahres, in dem die Finanzbehörde vom steuerpflichtigen Vorgang erfährt.
Eines ist noch zu beachten: Die Verjährungsfrist kann sich nämlich verlängern! Und zwar dann, wenn die Behörde eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Durchsetzung des Abgabenanspruches unternimmt, zB telefonische Anfragen, Auskunftsersuchen, Zusendung einer Steuererklärung u.dgl..
Erfolgt eine solche Amtshandlung im Verlängerungsjahr, kann eine Verlängerung um jeweils ein Jahr auch mehrfach erfolgen. Erst nach zehn Jahren ist endgültig Schluss. Eine bescheidmäßig festgesetze, aber nicht entrichtete Steuer verjährt ohne Einbringungsmaßnahmen der Behörde nach fünf Jahren.
Abweichend geregelt sind die Verjährungsfristen für Finanzstrafen. Sie können oft auch noch verhängt werden, wenn die hinterzogene Steuer selbst schon selbst verjährt ist. Für gerichtszuständige Finanzvergehen (hinterzogener Steuerbetrag mehr als € 75.000,--) gibt es keine Verjährungsfrist.
Wissen Sie, wann eine Selbstanzeige strafbefreiend wirkt?
Oft ist die Selbstanzeige die letzte Chance, straffrei trotz Begehen eines finanzstrafrechtlichen Deliktes zu bleiben. Aber in gar nicht so wenigen Fällen wird dieses Ziel nicht erreicht. Entweder, weil bei der Selbstanzeige irgendetwas falsch gemacht wurde, oder weil es für die Wirksamkeit der Selbstanzeige ganz einfach schon zu spät war.
Folgende Voraussetzungen müssen für eine Straffreiheit erfüllt sein:
- die Selbstanzeige muss bei der zuständigen Behörde erfolgen;
- präzise Angaben des begangenen Deliktes mit Nennung des (der) Täter;
- sofortige Entrichtung des verkürzten Abgabenbetrages (i.d.R. nach bescheidmäßiger Vorschreibung; Zahlungserleichterungen sind möglich);
- Rechtzeitigkeit; die Selbstanzeige ist nicht rechtzeitig, wenn man auf frischer Tat ertappt wird, wenn bereits Verfolgungshandlungen (durch die Finanzstrafbehörde) gesetzt waren, wenn im Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits endeckt und dies dem Selbstanzeiger bekannt war, und schließlich wenn bei vorsätzlichen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer Steuerprüfung nicht schon bei Beginn erfolgt.
Ist Rechtzeitigkeit gegeben und sind alle anderen Voraussetzungen erfüllt, muss man zwar die Steuer nachzahlen, bleibt aber straffei.
Wichtig: Die Straffreiheit wirkt nur für denjenigen, der die Selbstanzeige erstattet. Wenn etwa eine Schenkung nicht angezeigt wurde, und der Beschenkte erstattet (für sich) Selbstanzeige, sitzt immer noch der Geschenkgeber in der Bredouille.
...dass bei über 5 Jahre alten Kfz die Luxusgrenze nicht gilt?
Pkw und Kombiwagen unterliegen der sogenannten "Angemessenheitsprüfung". Dabei beträgt der steuerlich anerkannte Anschaffungskostenhöchstbetrag ("Luxusgrenze") einschließlich Sonderausstattungen für Anschaffungen ab 2005 € 40.000,-- inklusive USt und NoVA (für vor dem Jahr 2005 angeschaffte oder geleaste Fahrzeuge gilt nach wie vor die bisherige Luxusgrenze von € 34.000,--). Beim Erwerb von Gebrauchtwagen ist für die Angemessenheitsprüfung grundsätzlich der Neuwert maßgeblich. Bei Gebrauchtwagen, die älter als fünf Jahre sind, gelten allerdings die tatsächlichen Anschaffungskosten. Ist das Auto teurer, so werden die wertabhängigen Kosten, wie z.B. AfA, Finanzierungskosten und Kaskoversicherung aliquot gekürzt. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für Leasingfahrzeuge. Kostet das Auto beispielsweise doppelt so viel wie der angemessene Höchstbetrag, dann sind die genannten Kosten steuerlich nur zur Hälfte abzugsfähig. Voll abzugsfähig sind dagegen immer die Kosten für kurzfristig (bis 21 Tage) angemietete Fahrzeuge. Keine Angemessenheitsprüfung gibt es bei bestimmten steuerlich anerkannten Kastenwagen, Pritschenwagen (Pick-Up-Fahrzeugen) und Kleinbussen.
... dass die 1/4-jährliche Abgabe der UVA nur bis € 22.000,-- Umsatz (netto) erlaubt ist?
Nachdem die USt-Kleinunternehmergrenze bereits ab 2007 auf € 30.000,-- (netto) angehoben wurde, hat man eigentlich auch eine Anhebung der Grenze für die vierteljährliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung erwartet. Dem ist aber nicht so. Es bleibt bei € 22.000,-- (netto).
Wissen Sie, wann Lebensgefährten gratis mitversichert werden können?
Lebensgefährten können genauso wie Ehegatten und andere Angehörige bei Fehlen einer eigenen Krankenversicherung kostenlos mitversichert werden. Vorraussetzung für die Lebensgefährten ist, dass sie seit mindestens zehn Monaten mit dem Versicherten in einer Hausgemeinschaft leben UND ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führen. Weiters muss einer der folgenden Fälle zutreffen:
- Erziehung von im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern (derzeit oder in der Vergangenheit mind. 4 Jahre lang)
- Lebensgefährte hat Anspruch auf Pflegegeld (mind. Stufe 4)
- Lebensgefährte pflegt den Versicherten, der seinerseits Pflegegeld (mind. Stufe 4) bezieht
- Lebensgefährte bezieht Kranken-, Wochen-, Karenz- oder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
- Lebensgefährte unterliegt der sozialen Schutzbedürftigung (Rezeptgebührenbefreiung)
Trifft keiner dieser fünf genannten Fälle zu, kann der Lebensgefährte zwar ebenfalls mitversichert werden, es ist aber ein Zusatzbeitrag in Höhe von 3,4 % der Beitragsgrundlage zu entrichten. Dies gilt übrigens auch für Ehegatten und andere Angehörige.
Wussten Sie, dass wir die Spezialisten für Betriebsübertragungen sind?
Betriebsübertragungen sind eine heikle Angelegenheit. Sowohl für den Übertragenden, als auch für den Übernehmer.
Sie sind Übertragender? Egal ob Verkauf, Schenkung oder Einbindung eines präsumtiven Nachfolgers: Unsere Lösungskonzepte werden Sie überzeugen!
Sie sind Übernehmer? Wir beraten Sie, ob eine Übernahme überhaupt sinnvoll ist und finden gegebenenfalls die optimale Variante. Eine gelungene Übertragung ist die wichtigste Weichenstellung für eine gesicherte Zukunft!
Vertrauen Sie unserer Kompetenz und langjährigen Erfahrung!
Kennen Sie die neue Kostenfalle bei Teilzeitbeschäftigten?
Teilzeitbeschäftigte, die mehr als das vereinbarte Stundenausmaß arbeiten, können ab 01.01.2008 teuer kommen: Sie erhalten für diese geleisteten Mehrstunden einen Zuschlag von 25 %. Die Mehrstunden sind i.d.R. nur dann nicht zuschlagspflichtig, wenn sie auf Basis einer Vereinbarung innerhalb eines Kalendervierteljahres durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden. Ist dieser Ausgleich nicht möglich, ist das Restguthaben am Ende des Durchrechnungszeitraumes mit Zuschlag auszuzahlen bzw. ein Zeitaugleich (ebenfalls mit Zuschlag) zu vereinbaren.
Wir empfehlen dringend, eine Analyse der tatsächlichen Arbeitszeiten Ihrer Teilzeitmitarbeiter vorzunehmen und gegebenenfalls die Arbeitszeit laut Dienstvertrag an den tatsächlichen Ist-Arbeitszeitbedarf anzupassen. Arbeiten Ihre Teilzeitkräfte laufend mehr als vereinbart, empfehlen wir, eine Stundenerhöhung zu vereinbaren. Weiters sollten mit allen Teilzeitbeschäftigten Vereinbarungen über eine Abgeltung durch Zeitausgleich innerhalb des (maximalen) 3-Monats-Zeitraums im Verhältnis 1:1 getroffen werden.
Gibt es im Betrieb eine Gleitzeitvereinbarung, ist man als Arbeitgeber flexibler, da verhältnismäßig lange Zeiträume geschaffen werden können, in welchen die Mehrarbeit im Verhältnis 1:1 abgebaut werden kann.
Noch wichtiger als bisher werden in Zukunft in diesem Zusammenhang Arbeitsaufzeichnungen sein. Betrieben, bei denen Arbeitsaufzeichnungen fehlen und so die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar ist, drohen Strafen von € 72,-- bis € 1.805,-- pro Dienstnehmer.
Mehrarbeitzuschläge (25 %) können nicht wie die steuerfreien 5 Überstunden pro Monat (max. € 43,--) verrechnet werden, sondern sind steuerpflichtig - und zwar auch dann, wenn sie für eine Mehrarbeit an einem Sonn- bzw. Feiertag oder in der Nacht anfallen.
Anmerkung: Ist in einem Kollektivvertrag für Vollzeitbeschäftigte eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vorgesehen und wird für die Differenz zwischen gesetzlicher und kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit kein Zuschlag oder ein geringerer als 25 % festgesetzt, sind Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten im selben Ausmaß zuschlagsfrei bzw. mit dem geringeren Zuschlag abzugelten.
Beispiel: Ist in einem Kollektivvertrag mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38 Stunden für die 39. und 40. Wochenstunde kein Zuschlag vorgesehen, so ist für Teilzeitbeschäftigte, die eine vereinbarte Wochenarbeit von zB 20 Wochenstunden haben, die 21. und 22. Stunde zuschlagsfrei.
Wissen Sie, wie Sie Gehalt und Sonderzahlungen optimal aufteilen?
"Sonstige Bezüge", wie etwa 13. und 14. Bezug, werden im Steuerrecht zum Okkasionstarif besteuert: null bzw. sechs Prozent Steuer. Allerdings nur insoweit, als die Bezüge ein sechstel der gesamten laufenden Bruttobezüge nicht übersteigen.
Die Begünstigung wird daher dann optimal ausgenutzt, wenn man den gesamten Jahresverdienst auf 14 gleich hohe Gehälter aufteilt.
In der Realität ist dies freilich nicht immer machbar. Sollte jemand aber neben seinen regelmäßigen Monatsbezügen auch etwa laufende Überstundenvergütungen oder Schmutz- und Gefahrenzulage erhalten und dann nur von seinem Normalbezug die zwei Sonderzahlungen bekommen, dann nutzt er das Jahressechstel nicht optimal und könnte noch eine zusätzliche Prämie in Höhe des restlichen Jahressechstels zum o.a. Okkasionstarif ausbezahlt bekommen.
Wissen Sie, wie Sie durch betriebliche Pensionszusagen Lohnnebenkosten sparen?
...und zwar indem Sie Ihrem Mitarbeiter anstatt einer Gehaltserhöhung eine laufende Firmenpension ab Pensionsantritt zusagen. In diesem Fall entstehen weder beim Dienstgeber noch beim Dienstnehmer Lohnnebenkosten, die ansonsten bei einer Gehaltserhöhung anfallen. Als Dienstgeber haben Sie den Vorteil, dass Sie in Ihrer Bilanz ab der Zusage steuerlich absetzbare Pensionsrückstellungen bilden können. Wichtig für die steuerliche Anerkennung ist, dass die Zusage schriftlich, rechtsverbindlich und unwiderruflich ist. Weiters muss die zugesagte Pension angemessen sein, in dem Sinne, dass sie einschließlich der Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung nicht höher sein darf als der Aktivbezug des Dienstnehmers.
Neben den betrieblichen Pensionszusagen erfreuen sich auch Modelle mit einer Übertragung an eine überbetriebliche Pensionskasse immer größerer Beliebtheit. Hierbei zahlt der Dienstgeber für die Dienstnehmer in einen Pensionstopf ein. Von diesen Beträgen sind keine Sozialversicherung, kein DB und DZ und keine Lohnsteuer abzuführen. Für den Dienstnehmer hat diese Variante den Vorteil, dass seine Zusatzpension nicht vom Schicksal der Firma abhängt!
Für weitere Details zu dieser interessanten Steuersparmöglichkeit stehen Ihnen unsere Experten im Rahmen eines Beratungsgespräches zur Verfügung!
...dass die Grenze für Touristenexporte auf € 175,-- angehoben wurde?
Im Rahmen des Touristenexportes können Waren ohne Umsatzsteuer verkauft werden. Die Voraussetzungen für den steuerfreien Touristenexport sind:
- Der Erwerb von Waren erfolgt nicht für unternehmerische Zwecke.
- Der Erwerber führt die Ware im persönlichen Reisegepäck ins Drittland aus.
- Der Erwerber hat keinen Wohnsitz oder gewöhlichen Aufenthalt im EU-Gebiet.
- Die Ware muss vor Ablauf des dritten Kalendermonates, der auf den Monat der Lieferung folgt, ins Drittland ausgeführt werden.
- Der Rechnungsbetrag muss € 175,-- (bis 31.12.2007 € 75,--) übersteigen (Bagatellgrenze)
Zur Bestimmung des Wohnsitzes sollten Sie sich einen Reisepass vorlegen lassen und diesen kopieren. Um die Ausfuhr des Gegenstandes in das Drittland gegenüber den Finanzbehörden belegen zu können, benötigen Sie weiters einen Ausfuhrnachweis in Form einer zollamtlich bestätigten Ausfuhrbescheinigung.
Unser Tipp: Verrechnen Sie Ihrem Kunden die Lieferung vorerst mit Umsatzsteuer und vergüten Sie ihm die Umsatzsteuer erst, wenn er Ihnen die zollamtliche Bestätigung vorlegt!
...dass bei Automatenumsätzen neue Aufzeichnungspflichten bestehen?
Aufgrund der neuen Barbewegungsverordnung müssen für jeden einzelnen Automaten (z.B. Zigarettenautomaten, Personenwaagen etc.) folgende Aufzeichnungen geführt werden:
- vereinnahmte Erlöse (bei Entleerung)
- Anzahl der verkauften Waren (z.B. Zigarettenschachteln, oder z.B. Anzahl der Wiegevorgänge bei einer Personenwaage)
- Zählwerkstände)
Eine tägliche Entleerung ist nicht notwendig.
Wussten Sie, dass wir für Sie mit der richtigen Rechtsform mehr herausholen können?
Wir sind Spezialisten für Rechtsformoptimierung. Durch unser spezielles know how können wir für Sie das Maximum an Steuerersparnis herausholen. Fragen Sie uns!
Wussten Sie, dass ein Fahrtenbuch nicht ausschließlich im Excel geführt werden darf?
Immer wieder ein heißes Eisen bei Betriebsprüfungen: Das Fahrtenbuch. Nach der Wunschvorstellung des Fiskus müssen für jede betriebliche Fahrt Datum, Zeit, Ausgangs- und Zielpunt, Zweck der Fahrt, Kilometerstand vor und nach der Fahrt sowie die gefahrenen Kilometer aufgezeichnet werden. Auch privat gefahrene Kilometer sind im Rahmen des Fahrtenbuches mitzuführen, weitere Informationen zu Privatfahrten (z.B. Zweck der Fahrt) müssen Sie aber nicht preisgeben.
Das händische Führen eines Fahrtenbuches wollen sich aber viele ersparen, und erfassen nachträglich ihre Fahrten im Rahmen einer Excel-Tabelle. Dies wird allerdings vom Finanzamt nicht so ohne weiteres anerkannt, da im Excel nachträglich Änderungen vorgenommen werden können, ohne dass diese nachvollziehbar sind. Wenn Sie keine weiteren Aufzeichnungen (zB eine händische Mitschrift) vorlegen können, ist somit die "Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen" nicht mehr gegeben. Dies kann zur Folge haben, dass das Finanzamt Privatautos nicht anerkennt. Auch auf einen Sachbezug eines Mitarbeiters kann dies gravierende Auswirkungen haben, wenn anstatt eines halben Sachbezuges (für bis zu 500 privat gefahrene Kilometer pro Monat), plötzlich der volle Sachbezug angesetzt wird.
Machen Sie sich also bewusst, dass die Verwendung einer Software für die Aufzeichnung von Fahrten vom Finanzamt nur anerkannt wird, wenn nachträglich Änderungen nicht möglich bzw. so protokolliert werden, dass sie nachvollziehbar sind.
Wissen Sie, wann Außendienstmitarbeiter unbegrenzt steuerfrei Taggelder beziehen können?
Üblicherweise können Taggelder nur für einen begrenzten Zeitraum steuerfrei an Mitarbeiter ausgezahlt werden. Wenn der Dienstnehmer einen Zielort öfters als fünfzehn Tage in einem Jahr aufgesucht hat bzw. sich 5 Tage durchgehend an einem Ort befindet, können weitere Taggelder grundsätzlich nicht mehr steuerfrei ausbezahlt werden.
Für Außendienstmitarbeiter gibt es aber eine Ausnahme: Taggelder können zeitlich unbegrenzt steuerfrei ausbezahlt werden, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift zur Zahlung verpflichtet ist. Unter lohngestaltenden Vorschriften sind Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen zu verstehen. Ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung nicht möglich (zB für Arbeitgeber mit weniger als fünf Mitarbeitern), dann gelten auch bindende Vereinbarungen mit allen Dienstnehmern als anzuerkennende Verpflichtung. Unter Außendiensttätigkeiten fallen etwa Kundenbesuche, Patrouillendienste und Servicedienste außerhalb des Betriebsgeländes.
Diese Ausnahmebestimmungen gelten übrigens nicht nur für Außendiensttätigkeiten, sondern auch für
- Fahrtätigkeiten
- Baustellen- und Montagetätigkeiten
- Arbeitskräfteüberlassung oder
- für vorübergehende Tätigkeiten an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde.
...dass die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen aus dem Jahr 2000 abgelaufen ist?
Zum 31.12.2007 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2000 aus. Diese können daher ab 01.01.2008 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Berufungsverfahren von Bedeutung sind, dass Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen bis zu 22 Jahre aufbewahrungspflichtig sind und dass laut Unternehmensgesetzbuch (UGB) Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.
Tipp: Falls der Papierberg zu groß wird, kann man die Buchhaltungsunterlagen platzsparend auch elektronisch archivieren. Beachten Sie dabei, dass für auf Datenträgern gespeicherte Buchhaltungsunterlagen die inhaltsgleiche vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein muss.
Wissen Sie, wie Sie bei einer Gehaltserhöhung die Lohnnebenkosten vermeiden?
Im Jänner ist es wieder Zeit für das Thema Gehalts- bzw. Lohnerhöhungen. Bedenken Sie aber, dass Ihre Personalkosten nicht nur um die Bruttogehaltserhöhung, sondern auch um die entsprechenden Lohnnebenkosten ansteigen. Auch dem Mitarbeiter fließen oft netto weniger als 50 % Gehaltserhöhung zu.
Mit etwas Fantasie können Sie den Anfall von Lohnnebenkosten allerdings vermeiden. Hiezu eine kleine Auswahl von Möglichkeiten:
- Zuwendung von bis zu € 300,00 pro Jahr für Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtungen
- Bestimmte Beitragsleistungen an Pensionskassen
- Unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers bis zu € 1.460,00 pro Jahr
- Unentgeltliche oder verbilligte Verköstigung am Arbeitsplatz oder Essensgutscheine für Mahlzeiten in nahe gelegenen Gaststätten in Höhe von € 4,40 pro Arbeitstag oder für den Kauf von Lebensmitteln in Höhe von € 1,10 pro Arbeitstag
- Unentgeltliche Nutzung von Einrichtung des Arbeitgebers (z.B. Kindergarten, Erholungsheim)
- Unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen bis zu € 7.300,00 pro Jahr
Alle diese Zuwendungen bzw. geldwerten Vorteile lösen weder eine Sozialversicherung noch Lohnnebenkosten in Form von DB, DZ oder Kommunalsteuer aus!
Sie möchten mehr dazu wissen? Dann wenden Sie sich an uns, unsere Experten beraten Sie gerne.
...dass ältere Kfz beim Sachbezug sehr teuer kommen können?
Sie fahren ein älteres Kfz als Firmenwagen und vermeinen zu sparen? Naja, kommt darauf an!
Denn der Sachbezug, den Sie versteuern, "dankt" es Ihnen jedenfalls nicht unbedingt. Dieser berechnet sich nämlich (idR mit 1,5 % oder 0,75 % monatlich) vom Neuwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Das gilt auch für sehr alte Kfz.
Wenn also Ihr Fahrzeug ein alter, großer Firmenwagen ist, sollten Sie ernsthaft daran denken, diesen gegen einen neunen kleineren zu tauschen.Damit sparen Sie nicht nur Treibstoff, Reparaturkosten und Versicherung, sondern wahrscheinlich ganz erheblich Einkommensteuer!
Wissen Sie, wie Sie die Qualifizierungsförderung nutzen können?
Für Schulungen/Seminare mit einer Mindestdauer von 16 Stunden erhalten Unternehmer für ihre Dienstnehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Qualifizierungsförderung. Förderbar sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer mit einem Lebensalter von mindestens 45 Jahren, darüber hinaus auch Frauen unter diesem Alter, wenn sie höchstens eine Lehrausbildung oder eine mittlere Schule abgeschlossen haben. Weiters werden Wiedereinsteiger gefördert. Ein aufrechtes, voll versicherungspflichiges Dienstverhältnis (bzw. Elternkarenz) ist Voraussetzung. Die Höhe der Förderung beträgt 2/3 der anerkennbaren Kursgebühren; bei Frauen über 45 beträgt die Förderung sogar 3/4 der anerkennbaren Kursgebühren. Zuständig für die Förderung ist das AMS.
...dass Gesellschafter-Geschäftsführer heuer noch Wertpapiere erwerben sollten?
Allerdings nur, wenn sie Einkünfte i.S. des § 22 Zi 2 2. Teilstirch EStG beziehen. Dies ist in der Regel bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit einer Beteiligung von über 25 % (keine Lohnsteuerpflicht) der Fall.
Und darum gehts: Seit heuer bleiben 10 % des Gewinnes von Einnahmen/Ausgaben-Rechnern, maximal € 100.000,--, steuerfrei, wenn und insoweit innerhalb dieser Grenze Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt werden. Der so ermittelte Betrag darf von der Steuerbemessungsgrundlage eines Jahres abgezogen werden.
Besonders "ergibig" ist dabei die Regelung, dass auch der Kauf von bestimmten Wertpapieren (solchen, die für die Deckung von Abfertigung-/Pensionsrückstellungen in Frage kommen) als Investition gelten. Man muss die Wertpapiere nur vier Jahre behalten, kann sie dann (mehr oder weniger) steuerfrei verkaufen und das war´s. Die Steuerreduktion im Jahr der Anschaffung der Wertpapiere, also bis zu 50 % des Anschaffungspreises, wird damit endgültig. Mit anderen Worten: bis zu 50 % der Anschaffungskosten der Wertpapiere zahlt der Fiskus.
Zunächst waren nur Betriebe von dieser Begünstigung umfasst, später auch Gesellschafter-Geschäftsführer (mit den oben erwähnten Einkünften), Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände. Allerdings entfällt im Falle der Inanspruchnahme die Teilpauschalierungsmöglichkeit (zumeist 6 %) von Betriebsausgaben.
...dass wir die Spezialisten für Betriebsübertragungen sind?
Sie denken an einen Erwerb eines Betriebes oder Sie wollen verkaufen? Unsere Kanzlei ist seit Jahren spezialisiert auf Betriebsübernahmen und -übertragungen aller Art. Egal ob "share-deal", "asset-deal" oder andere Formen: Wir beraten Sie gerne und optimieren Ihr Ergebnis.
So können etwa GmbH-Anteile unter Ausnutzung der Gruppenbesteuerung wie folgt vorteilhaft erworben werden: Der Erwerber gründet eine neue GmbH (Holding-Gesellschaft) und erwirbt über diese die Anteile an der zu übernehmenden GmbH. Weiters stellt er beim Finanzamt einen Antrag auf Gruppenbildung.
Wirkung: Der Kaufpreis der GmbH-Anteile kann in vielen Fällen zumindest teilweise als Firmenwert abgeschrieben werden. Der steuerlich abschreibbare Teil darf maximal 50 % des Kaufpreises betragen und ergibt sich aus den steuerlichen Anschaffungskosten der erworbenen Beteiligung abzüglich des anteiligen handelsrechtlichen Eigenkapitals und der anteiligen stillen Reserven im nicht abnutzbaren Anlagevermögen (Grundstücke).
Weiterer Vorteil aus dieser Konstruktion: Die Zinsen für die Kaufpreisfinanzierung sind absetzbar und die Ergebnisse beider Gesellschaften werden gemeinsam versteuert.
Wissen Sie, wie die End-Rechnungslegung bei Anzahlungen zu erfolgen hat?
Prinzipiell müssen in einer Endrechnung die vereinnahmten Teilentgelte (Anzahlungen) und die darauf entfallenden Steuerbeträge offen abgesetzt werden, sonst schuldet der Unternehmer diese Beträge (nochmals!), der Empfänger ist jedoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Wartungserlass 2006 zu den UStR 2000 bringt in der Rz 1526 eine Erleichterungsregelung:
Keine Steuerschuld aufgrund der Rechnungslegung im Sinne des § 11 Abs. 12 UStG entsteht, wenn in der Endrechnung die Umsatzsteuer nicht vom Gesamtentgelt, sondern nur vom Restentgelt ausgewiesen wird.
Beispiel lt. EStR 2000 Rz. 1526
Gesamtentgelt netto € 9.000,00
-Abschlagszahlung netto € 6.500,00
Restentgelt netto € 2.500,00
+ 20 % USt € 500,00
Restforderung € 3.000,00
Wissen Sie, wann Sie einen Aulsländer beschäftigen dürfen?
Unsere Lohverrechnungs-Experten beraten Sie gerne in allen Fragen einer Ausländerbeschäftigung und geben Ihnen wertvolle Tipps!
Wissen Sie, wie kleinere Gastwirte heuer noch die Steuer auf Kursgewinne vermeiden?
Das Zauberwort heißt Gewinnpauschalierung. Zu dieser können jene Gaststätten und Beherbergungsbetriebe übergehen, die nicht buchführungspflichtig sind und deren Umsatz im Vorjahr maximal 225.000,00 Euro betragen hat. Der Gewinn wird dann wie folgt pauschal ermittelt: 5,5 % der Betriebseinnahmen (inkl. Umsatzsteuer) zuzüglich eines Sockelbetrages von 2.180,00 Euro; Mindestgewinn: € 10.900,00.
Kommt es also im Jahr 2007 zur Tilgung eines Fremdwährungskredites und zum Ausweis eines entsprechenden Kursgewinnes, können Sie, wenn Sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, zur Gewinnpauschalierung übergehen. Beträgt der Kursgewinn zB 100.000,00 Euro, sind somit lediglich 5,5 % davon, also 5.500,00 Euro, zu versteuern.